Dem Präventionsverfahren, dessen Durchführung und Ergebnisse zu dokumentieren sind, kommt immer Vorrang vor Prüfung der Dienstfähigkeit zu. Erste Klärung bringt in der Regel ein Gespräch mit der betroffenen Kollegin bzw. dem betroffenen Kollegen, in dem ermittelt wird, ob und ggf. welche Maßnahmen hilfreich sein könnten. Je nach angestrebter Maßnahme kann die Abstimmung mit anderen Stellen , z. B. mit den Beauftragten für Lehrergesundheit an den staatlichen Schulberatungsstellen bzw. mit den personalverwaltenden Stellen (z. B. Regierung, Landesamt für Schule oder Staatsministerium) sinnvoll bzw. erforderlich sein.
Das Präventionsverfahren ist dabei nicht isoliert zu betrachten, Überschneidungen können sich z. B. zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement ergeben.
Erst wenn ein Präventionsverfahren von der betroffenen Kollegin bzw. dem betroffenen Kollegen abgelehnt wurde oder ohne Erfolg blieb und eine Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit die Einleitung eines Ruhestandsverfahrens notwendig macht, kommen weitere Schritte der bzw. des Vorgesetzten in Betracht. Die Befassung des Personalrats bzw. der Gleichstellungsbeauftragten ist zu berücksichtigen.
Besonderheiten gelten bei Schwerbehinderten oder diesen Gleichgestellten (vgl. hierzu Ziff. 3.2 und 10.1 der Bayerischen Inklusionsrichtlinien).
Stand: 27. März 2024